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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2010/52: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 23. September 2019 einen Beschuldigten wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie der Nichtmitwirkung bei der Beschaffung von Ausweispapieren schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde zu 40 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen, und bei Nichtzahlung der Busse droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Der Beschuldigte hatte Berufung eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Der Richter war lic. iur. S. Volken. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 3'000.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 60/2010/52

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 60/2010/52
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 60/2010/52 vom 08.07.2011 (SH)
Datum:08.07.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 15 Abs. 1 PAVO; § 10 kantonale Pflegekinderverordnung. Bewilligung für ein Jugendheim
Schlagwörter : Ausbildung; Bewilligung; Richtlinien; Kanton; Mitarbeiter; Jugend; Voraussetzung; Zürcher; Unterlagen; Betreuung; Werkstatt; Vormundschaftsbehörde; Leiter; Heimleiter; Volkswirtschaftsdepartement; Person; Werkstattleiter; Voraussetzungen; Pflege; Grundlage; Betrieb; Jugendheim; Verein; Kinder; Umstände; Bundes; Behörde; Träger
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 60/2010/52

Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 15 Abs. 1 PAVO; § 10 kantonale Pflegekinderverordnung. Bewilligung für ein Jugendheim (OGE 60/2010/52 vom 8. Juli 2011)1

Veröffentlichung im Amtsbericht

Für die Auslegung der Vorschriften der PAVO sind mangels kantonaler Ausführungsvorschriften und Richtlinien bzw. wegen einer fehlenden klaren und einheitlichen Praxis im Kanton hilfsweise die Rechtsgrundlagen anderer Kantone (namentlich die einschlägigen Richtlinien des Kantons Zürich) sinngemäss herbeizuziehen (E. 4a).

Persönliche Anforderungen an den Heimleiter, den Werkstattleiter und die weiteren Mitarbeiter (E. 4b ee).

Wann liegen gesicherte wirtschaftliche Grundlagen für den Heimbetrieb vor (E. 4b ff).

Die Gemeinde X. wies ein Gesuch des Vereins Y. um Bewilligung des Betriebs eines Jugendheims namentlich wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen des vorgesehenen Heimleiters ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Volkswirtschaftsdepartement aus anderen Gründen ab (namentlich wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen beim vorgesehenen Werkstattleiter). Das Obergericht wies eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid ab.

Aus den Erwägungen:

4.- Vorliegend ist unbestritten, dass die beabsichtigte Aufnahme von bis zu neun Jugendlichen eine Heimpflege-Bewilligung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO2 erforderlich macht. Strittig ist einzig, ob dem Verein Y. eine Betriebsbewilligung zu erteilen sei.

  1. Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid nahm das Bundesgericht als Beschwerde in Zivilsachen entgegen; es wies sie am 14. Mai 2012 ab (Verfahren 5A_904/2011, ursprünglich 2C_719/2011).

  2. Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338).

    1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO bedarf einer Heimbewilligung, wer mehrere Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung Behandlung tagsund nachtsüber aufnimmt. Was unter mehreren Unmündigen zu verstehen ist bzw. wie die Pflegekategorien zahlenmässig abzugrenzen sind, obliegt im Rahmen ihrer Regelungsbzw. Konkretisierungskompetenz den Kantonen. § 10 der Kantonalen Pflegekinderverordnung3 sieht vor, dass die Vorschriften über die Heimpflege anwendbar sind (Art. 13 ff. PAVO), wenn mehr als sechs Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung Beobachtung Behandlung tagsund nachtsüber aufgenommen werden. Unmündige dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist (Art. 13 Abs. 3 PAVO). Die Anforderungen an das Bewilligungsgesuch und die Voraussetzungen der Bewilligung sind in den Art. 14 und Art. 15 PAVO geregelt.

      Nach Art. 3 Abs. 1 PAVO sind die Kantone befugt, zum Schutz von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Kanton Schaffhausen zwar eine Kantonale Pflegekinderverordnung erlassen, bis anhin aber keine verbindlichen Richtlinien für die Bewilligung von Kinderund Jugendheimen geschaffen. Da die kommunalen Vormundschaftsbehörden für die Bewilligung zuständig sind und im Kanton Schaffhausen nur wenige solche Heime existieren, besteht auch keine klare und einheitliche Bewilligungspraxis. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für die Auslegung und Konkretisierung der PAVO hilfsweise die Rechtsgrundlagen anderer Kantone herbeizuziehen. Im Nachbarkanton Zürich wurden zur Konkretisierung der PAVO Richtlinien über die Bewilligung von Kinderund Jugendheimen4 erlassen und auch eine Arbeitsgrundlage zur Erstellung von Institutionskonzepten geschaffen, welches dem für die Bewilligungserteilung zuständigen Amt für Jugend und Berufsberatung als Arbeitsgrundlage für die Prüfung von Heimkonzepten dient.5 Obwohl diese Richtlinien des Kantons Zürich für den Kanton Schaffhausen keine unmittelbare Rechtsgeltung haben, erscheint es aufgrund der genannten Umstände,

      d.h. dem Fehlen einer klaren, einheitlichen Schaffhauser Praxis, sinnvoll, die erwähnten Zürcher Richtlinien bei der Anwendung der PAVO im Kanton

  3. Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption vom 10. Dezember 2002 (Kantonale Pflegekinderverordnung, SHR 211.224).

  4. Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Richtlinien über die Bewilligung von Kinderund Jugendheimen vom 31. August 1998 (nachfolgend: Zürcher Richtlinien), unter: http://www . lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg/merk_empf/richtlinien_bewill_heime.pdf.

  5. Amt für Jugend und Berufsberatung, Kanton Zürich, Merkblatt Arbeitsgrundlage zur Erstellung von Institutionskonzepten, unter: http://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg / merk_empf/arbeitsgrundlage_konzepte.pdf;

    Schaffhausen sinngemäss zu berücksichtigen. Dies umso mehr, weil diese Richtlinien auch in Anlehnung an das Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Strafund Massnahmevollzug und die dazugehörende Verordnung6 beziehungsweise an die entsprechenden Beitragsrichtlinien7 ergangen sind, zu welchen Regelungsbereichen ebenfalls ein enger Sachzusammenhang besteht.

    1. aa) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Er macht geltend, dass beide Instanzen nach Gründen hätten suchen müssen für eine Verweigerung der Bewilligung. Zudem dürfte beim Volkswirtschaftsdepartement die Überlegung mitgespielt haben, dass mit einem negativen Entscheid einer Haftungsklage die Grundlage entzogen worden sei.

      bb) Nach Art. 15 Abs. 1 PAVO darf die Bewilligung unter anderem nur erteilt werden, wenn der Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind (lit. b) sowie wenn das Heim eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage hat (lit. e). Bevor die Behörde die Bewilligung erteilt, prüft sie in geeigneter Weise, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 PAVO). Die Bewilligung wird dem verantwortlichen Leiter erteilt; wechselt dieser, ist eine neue Bewilligung einzuholen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 PAVO). Die Bewilligung kann auf Probe erteilt befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (Art. 16 Abs. 2 PAVO).

      cc) Gemäss Art. 16 Abs. 1 PAVO wird eine Bewilligung an den verantwortlichen Leiter des Heims erteilt und gegebenenfalls dem Träger angezeigt. Im Kanton Zürich wird hingegen, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, die Bewilligung an die Trägerschaft erteilt.8 Dies hängt aber offenbar in erster Linie mit dem Umstand zusammen, dass es im Kanton Zürich sehr viele Einrichtungen gibt. Der Wortlaut der Bestimmung in der PAVO, an wen eine Bewilligung zu erteilen ist, ist klar und unmissverständlich. Daher besteht kein Anlass, davon abzuweichen, zumal die Anzahl der Heimbewilligungen im Kanton Schaffhausen überblickbar sein dürfte.

      Nicht zu beanstanden ist, dass die Behörden die Eignung des Leiters und seiner Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe näher prüften (Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO).

  6. Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Strafund Massnahmenvollzug vom

    5. Oktober 1984 (LSMG, SR 341) und die dazugehörende Verordnung vom 29. Oktober 1986

    (LSMV, SR 341.1).

  7. Bundesamt für Justiz, Beitragsrichtlinien vom 1. Januar 2008 zum LSMG und zur LSMV.

  8. Zürcher Richtlinien, Ziff. 3.2; ...

    Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch den Präsidenten/Leiter Handwerksbereich A. sowie den Aktuar B., mit dem Gesuch vom 30. April 2009 ausser einem Flyer sowie einem Kernkonzept keine weiteren Unterlagen einreichte. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 ersuchte daher die juristische Sachbearbeiterin des Amts für Justiz und Gemeinden A. um Einreichung weiterer Unterlagen. Per Mail sandte A. am 17. August 2009 den ausstehenden Flyer des Vereins Y. und machte Angaben zur Taxordnung. Sodann erklärte er mit Mail vom 18. August 2009 an die juristische Sachbearbeiterin des Amts für Justiz und Gemeinden unter anderem, dass vorerst beabsichtigt sei, dass er die Leitung übernehme. Später teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 mit, dass neu C. der verantwortliche Leiter sei. Den mit der Eingabe vom 12. Dezember 2009 eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass

    C. für die Schule sowie A. für die Werkstatt verantwortlich seien und die Betreuung von D., E., F. und G. wahrgenommen werde. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu der Auflistung der Z. Treuhand vom 5. September 2010 über die beschäftigten Mitarbeiter vom Oktober 2009 bis März 2010. Dieser lässt sich entnehmen, dass während dieser Zeit A. in der Funktion als Heimleiter/Geschäftsführer und C. als Sekundarlehrer tätig war. Als Betreuer fungierten H., G. sowie I., wohingegen E., J. und K. für das Büro bzw. die Raumpflege verantwortlich waren. Nachdem das Bewilligungsgesuch zuständigkeitshalber an die Vormundschaftsbehörde X. weitergeleitet wurde, forderte diese den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2010 auf, ein Bewilligungsgesuch gemäss Art. 14 PAVO einzureichen. Mit Antwortschreiben vom 21. April 2010 verwies der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die beim Amt für Justiz eingereichten vollständigen Gesuchsunterlagen, welche an die Vormundschaftsbehörde X. übermittelt worden seien. Die Vormundschaftsbehörde X. hielt mit Schreiben vom 7. Mai 2010 an ihrem vorhergehenden Schreiben fest und wies auf die Notwendigkeit hin, über aktuelle Unterlagen zu verfügen. Im Schreiben vom 18. Mai 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die der Vormundschaftsbehörde X. vorliegenden Unterlagen aktuell seien, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt werde. C. stehe nach wie vor als Leiter zur Verfügung, die Werkstatt werde von A. betreut und das weitere Betreuungsteam bestehe aus D., E., F. und I., wobei Fluktuationen möglich seien.

    dd) Im Beschluss vom 19. Juli 2010 begründete die Vormundschaftsbehörde X. ihren ablehnenden Entscheid unter anderem mit dem fehlenden Nachweis, wonach der Leiter und seine Mitarbeiter aufgrund ihrer Eigenschaften für ihre Aufgaben geeignet seien. Dabei hob sie die mangelnde Ausbildung des designierten Heimleiters C. hervor. Das Volkswirtschaftsdepartement liess hingegen die Frage nach der genügenden Ausbildung und Erfahrung von C. offen, kam aber zum Schluss, dass der vorgesehene Mitarbei-

    ter A. den Anforderungen von Art. 15 lit. b PAVO nicht genüge. Die Begründung der beiden Behörden unterscheidet sich insofern lediglich darin, als sie bei der Prüfung der Eignung des Leiters und seiner Mitarbeiter im Sinn von Art. 15 lit. b PAVO ihren Fokus auf verschiedene Personen - C. bzw. A.

    richteten und die Eignung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter offen liessen bzw. keiner näheren Prüfung unterzogen.

    ee) Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Thema Ausbildung/Qualifikation nie erwähnt worden sei, treffen nicht zu. Zum einen wurde der Präsident des Beschwerdeführers von der Dienststelle Primarund Sekundarlehrstufe 1 mit Schreiben vom 9. April 2009 über Zuständigkeiten und möglicherweise geltende Richtlinien im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Heimkonzept informiert. Zum anderen wies die juristische Sachbearbeiterin des Amts für Justiz und Gemeinden sowohl A. als auch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf geltende Richtlinien im Bereich der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) hin.

    aaa) Gemäss den Unterlagen verfügt C. über ein Primarlehrerpatent, absolvierte eine Ausbildung zum Reallehrer (ohne Diplomprüfung) und gemäss eigenen Angaben ein Grundstudium HPS (1996-1997). Weiter lässt sich den Unterlagen entnehmen, dass C. über langjährige Berufserfahrung als Lehrer verfügt und unter anderem drei Jahre lang als Klassenlehrer in einem Sonderschulheim gearbeitet hat. Er verfügt aber - und dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht - über keine anerkannte Ausbildung im Sozialbereich und auch über keine entsprechende Weiterbildung im Führungsbereich, wie dies beispielsweise die Zürcher Richtlinien für die Heim-

    und Erziehungsleitung vorsehen.9 Es ist daher sachlich durchaus gerechtfertigt, dass die Vormundschaftsbehörde X. nach Prüfung der Ausbildung von

    C. zum Schluss gelangte, er verfüge nicht über die für seine vorgesehene Funktion als Heimleiter erforderliche Ausbildung.

    bbb) Dass das Volkswirtschaftsdepartement insbesondere auch die Eignung von A. näher begutachtete, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Als Präsident des Trägervereins, Initiator des Projekts, ursprünglich vorgesehener Heimleiter und designierter Werkstattleiter kommt ihm innerhalb der Organisation des Vereins Y. eine führende Rolle zu. Gemäss den in den Akten liegenden Unterlagen hat A. die Gesellenprüfung als Tischler abgeschlossen, verfügt über eine Zulassung als Fachlehrer für das Sonderschulheim U., arbeitete rund 1 Jahr als Werklehrer im Sonderschulheim U. sowie danach zuerst als Berufspraktikant und anschliessend als Angestellter während etwa einem Jahr in der Stiftung V. Nach eigenen Angaben verfügt A. zudem über eine

  9. Zürcher Richtlinien, Ziff. 2.5.1.

    Ausbildung als diplomierter Handwerksmeister mit anerkanntem WerklehrerDiplom. Die fachlichen Voraussetzungen für seine Funktion als designierter Werkstattleiter erfüllt A., zumal gemäss den Zürcher Richtlinien Werkstattmitarbeiter und -mitarbeiterinnen lediglich idealerweise über eine padägogische Zusatzausbildung verfügen müssen.10 Zudem macht A. in seinem Lebenslauf auch einen pädagogischen Abschluss bzw. ein pädagogisches Diplom geltend und den Behörden wäre es möglich gewesen, sofern für sie die pädagogische Zusatzausbildung für die Beurteilung seiner Fähigkeiten als Mitarbeiter ebenfalls relevant gewesen wäre, bei Bedarf diese zusätzlichen

    Nachweise einzuverlangen.

    Die Zürcher Richtlinien sehen zwar nicht vor, dass zum Personal von Kinderund Jugendheimen zusätzliche Auskünfte wie z.B. Leumundsberichte eingeholt werden müssen, namentlich deshalb, weil in der Praxis die Trägerschaften für das von ihnen eingestellte Personal verantwortlich sind. Vorliegend kann jedoch der vom Volkswirtschaftsdepartement eingeholte Leumundsbericht der Schaffhauser Polizei nicht unberücksichtigt bleiben, zumal daraus Rückschlüsse auf die persönliche Eignung von A. zur Betreuung verhaltensauffälliger Jugendlicher gezogen werden können. Der Leumund ist denn auch getrübt. Insbesondere fallen die Einträge bei der Schaffhauser Polizei ins Gewicht. So sind zwei polizeiliche Interventionen wegen angeblicher häuslicher Gewalt durch A. verzeichnet sowie Einträge wegen angeblicher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Zusätzlich werden diverse Verfahren im Zusammenhang mit Ungehorsam gegen Behörden erwähnt, wobei in mehreren Fällen einer Busse ausgesprochen wurde. Schliesslich ist aber auch der Eintrag beim Betreibungsamt zu berücksichtigen, wonach gegen A. offene Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 188'000.bestehen.11

    Unter diesen Umständen erscheint A. in persönlicher und erzieherischer Hinsicht für seine Aufgabe nicht geeignet, zumal ihm als Werkstattleiter und Präsident des Trägervereins eine Vorbildfunktion für die zu betreuenden Jugendlichen zukommt. Mithin sind aufgrund des getrübten Leumunds erhebliche Zweifel angebracht, ob A. befähigt ist, in schwierigen Situationen konfliktadäquat zu reagieren. Dabei handelt es sich jedoch um eine wichtige persönliche Voraussetzung für die Betreuung und Erziehung Jugendlicher. Gerade im Hinblick auf das Kindswohl sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn wie vorliegend Hinweise auf eine möglicherweise erhöhte Gewaltbereitschaft bestehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner A. die verlangten Voraussetzungen abgesprochen haben. Dies gilt umso mehr, als A. im bisherigen Projektverlauf eine führende Rolle

  10. Zürcher Richtlinien, Ziff. 2.5.1.

  11. Vgl. zu dieser Problematik auch nachfolgend E. 4b ff.

    innehatte und ursprünglich sogar als Heimleiter vorgesehen war. Aufgrund dieser Umstände kann davon ausgegangen werden, dass er auch als Werkstattleiter und Präsident des Trägervereins gegebenenfalls einen grossen Einfluss auf den Heimbetrieb ausüben wird. Es ist daher gerechtfertigt, an seine Eignung erhöhte Anforderungen zu stellen.

    ccc) Gemäss dem Beschwerdeführer besteht das weitere Betreuungsteam aus D., E., F. und I. Da E., welche gemäss den Unterlagen über ein Diplom in psychiatrischer Krankenpflege des Schweizerischen Roten Kreuzes

    verfügt, die administrativen Arbeiten übernehmen wird, ist sie nicht zu den sozialpädagogisch tätigen Angestellten zu zählen.12 In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen befindet sich zur Person von D. lediglich ein Notenformular der Schule für Gesundheitsund Krankenpflege W. Auf diesem Formular wird der Beginn der Ausbildung, , und der Abschluss, , angegeben, doch fehlen weitere Angaben. Damit bleibt unklar, ob D. diese Ausbildung auch tatsächlich absolviert hat. F. verfügt über eine Ausbildung als staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin, d.h. sie ist eine sozialpädagogisch und pflegerisch ausgebildete Fachkraft.13 I. hat gemäss dem eingereichten Lebenslauf eine Landwirtschaftslehre abgeschlossen und eine Ausbildung zum Diplomierten Sozialbegleiter an der Schule für Sozialbegleitung, Q., absolviert. In Bezug auf die Betreuungspersonen D. und I. ist mangels entsprechender Unterlagen nicht klar, ob sie die geltend gemachte Ausbildung absolviert haben und ob sie über die als sozialpädagogisch tätige Mitarbeiter notwendige Ausbildung, d.h. höhere Fachschule höhere Fachhochschule, verfügen. Die Ausbildung zum Sozialbegleiter dauert heute offenbar im Gegensatz zu früher - drei Jahre und führt zum Abschluss als Sozialbegleiter/ Sozialbegleiterin mit eidgenössischem Fachausweis,14 wobei die Frage bleibt, wie diese Ausbildung im Vergleich zur Ausbildung an einer höheren Fachschule Fachhochschule einzustufen ist.15

    Damit die in den Zürcher Richtlinien als sinnvoll erscheinende geforderte Quote von 2/3 der sozialpädagogisch tätigen Angestellten mit entsprechender Ausbildung erfüllt ist, muss im vorliegenden Fall nur einer der beiden Betreuungspersonen über eine adäquate Ausbildung verfügen bzw. sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung befinden. Die Vormundschaftsbehörde X. hätte daher sofern sie dies hätte nachprüfen wollen weitere Erkundigungen zur Ausbildung der beiden Mitarbeiter einholen müssen oder, falls die fach-

  12. Zürcher Richtlinien, Ziff. 2.5.1.

  13. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Heilerziehungspflege; http://www.hep-bundesverband.de/.

  14. Vgl. http://www.sozialbegleitung.ch/default.htm.

  15. Vgl. http://www.insos.ch/de/publikationen/kongresse/pdf/Fehr_dt_VersionHomepage _ 25.03.2010.pdf, S. 5 und S. 9 ff.

lichen Voraussetzungen von keinem der beiden designierten Betreuungspersonen erfüllt worden wären, entsprechende Auflagen im Sinn von Art. 16 Abs. 2 PAVO auferlegen können. Dieses Vorgehen erscheint auch insofern angebracht, als neu aufzubauende Heime mangels entsprechender Auslastung nicht von Anfang an über einen kompletten Mitarbeiterstab verfügen können, sondern mit zunehmender Heimbelegung ihr Personal je nach Bedarf mit qualifizierten Fachkräften sollten aufstocken können. Überdies wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht - und von der Beschwerdegegnerin 1 nicht bestritten -, dass ein Bewerbungsdossier von einem potentiellen Mitarbeiter, L., übergeben worden sei. Gemäss dessen Lebenslauf verfügt er unter anderem über einen Fachhochschulabschluss als diplomierter Sozialarbeiter und hätte daher dazu beigetragen, die geforderte 2/3 Quote an qualifiziertem Personal zu erfüllen. Der Vormundschaftsbehörde wäre es sofern als notwendig erachtet auch bei diesem Mitarbeiter offen gestanden, einen entsprechenden Ausbildungsnachweis zu verlangen beziehungsweise hinsichtlich des Personals Auflagen zu machen. Dies ist bei einem allfällig neuen Gesuch zu beachten.

ddd) Zusammenfassend liegen ausreichende Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, wonach C. als designierter Heimleiter und A. als designierter Werkstattleiter die in Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO genannte Voraussetzung zur Bewilligungserteilung nicht erfüllen, als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. In Bezug auf die übrigen Mitarbeiten könnten die Behörden in einem neuen Verfahren nötigenfalls entsprechende Auflagen machen.

ff) In Bezug auf die Voraussetzung der gesicherten wirtschaftlichen Grundlage wies die Vormundschaftsbehörde X. die Betriebsbewilligung ab, weil ihr die Angaben zu den Bereichen Finanzen und Betriebsführung fehlten. Ob dies zutraf ob diese Angaben doch vorlagen, muss - da dies aufgrund der Akten nicht geklärt werden kann letztlich offen bleiben. Zumindest dem Volkswirtschaftsdepartement lagen diese Angaben vor. Es kam zum Schluss, dass die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung Probleme aufzeige, welche eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage zumindest als fragwürdig erscheinen liessen. Insbesondere werde ein hoher Betrag von kurzfristigen Finanzverbindlichkeiten ausgewiesen und damit bestehe die Gefahr, dass eine Rückzahlung aufgrund der fehlenden Aktiven nicht möglich sei. Diese Einschätzung des Volkswirtschaftsdepartements hat einiges für sich. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die hohen Finanzverbindlichkeiten aus Eigenleistungen des Präsidenten sowie weiterer Mitglieder des Vereins bestünden und diese die Entschädigung für ihre Eigenleistungen nicht kurzfristig geltend machten, vermag zumindest bezüglich der Verbindlichkeiten gegenüber A. nicht zu überzeugen. Angesichts seiner hohen Betreibungen und Verlust-

scheine ist mehr als fraglich, inwieweit die Geltendmachung der Forderungen noch in seinem Einflussbereich steht und nicht Drittgläubiger darauf zurückgreifen könnten. Die Ansicht des Volkswirtschaftsdepartements, wonach zumindest fraglich sei, ob eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage vorliege, ist daher insbesondere mit Blick auf die Schuldensituation von A. - nicht zu beanstanden.

Von diesen besonderen Umständen abgesehen gilt es freilich zu bedenken, dass bei einem neu aufzubauenden Heim die Auslastung und damit die Einnahmen sowie der Personalbestand und damit die Ausgaben sich langsam entwickeln und es daher angebracht ist, auch in Bezug auf die Voraussetzung der gesicherten finanziellen Grundlagen der Einrichtung eine gewisse Anlaufzeit zuzugestehen, innerhalb welcher die Voraussetzung erfüllt sein muss. Auch in diesem Punkt erscheint die Zürcher Praxis, wonach diese Voraussetzung innerhalb eines Jahres erfüllt sein muss, als sinnvoll. Aus der Betriebsrechnung 2009 ergibt sich sodann, dass zwar insgesamt über das ganze Jahr gesehen ein nicht unerheblicher Betriebsverlust resultierte. Dem gegenüber steht aber der Umstand, dass aus dem ab Oktober 2009 dauernden Heimbetrieb bis Ende 2009 ein doch erheblicher Ertrag erwirtschaftet wurde. Zudem sieht das Betriebsbudget vor, dass bereits ab einer Auslastung mit 4 Jugendlichen ein kostendeckender Betrieb geführt werden könnte. Auch diese Umstände wären bei einem allfälligen neuen Gesuch in Betracht zu ziehen.

  1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt als unbegründet; sie ist abzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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